{"id":2698,"date":"2025-07-07T13:47:52","date_gmt":"2025-07-07T11:47:52","guid":{"rendered":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/?page_id=2698"},"modified":"2026-10-14T16:21:24","modified_gmt":"2026-10-14T14:21:24","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2698\" class=\"elementor elementor-2698\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-6f6a16a e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"6f6a16a\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-f797aab elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"f797aab\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Satzung\ndes Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-acb1c73 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"acb1c73\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-9fd310a elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"9fd310a\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>S a t z u n g des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.<br \/>Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.05.2022 erh\u00e4lt die Satzung des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V. folgenden Wortlaut. Aus Gru\u0308nden der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen m\u00e4nnlich, weiblich und divers (m\/w\/d) verzichtet. S\u00e4mtliche Personenbezeichnungen gelten gleicherma\u00dfen fu\u0308r alle Geschlechter.<br \/>\u00a7 1<br \/>Name und Sitz des Vereins<br \/>Der Verein fu\u0308hrt den Namen &#8222;Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.&#8220;<br \/>(im folgenden Sozialwerk genannt). Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.<br \/>\u00a7 2<br \/>Zweck und Aufgaben<br \/>(1) Das Sozialwerk fu\u0308hrt Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des Wohlfahrtswesens und der Kinder- und Jugendfu\u0308rsorge durch und ist zum Wohle der aktiven und ehemaligen Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter von Beh\u00f6rden und Einrichtungen des Landes Brandenburg und ihrer wirtschaftlich nicht selbst\u00e4ndigen Familienangeh\u00f6rigen t\u00e4tig.<br \/>(2) Die Ma\u00dfnahmen werden vornehmlich in eigenen Einrichtungen durchgefu\u0308hrt. Des Weiteren bestehen Kooperationsbeziehungen zu anderen Sozialwerken, unter anderen zum Bundeswehr-Sozialwerk e.V. und zum Sozialwerk der Inneren Verwaltung des Bundes e.V.<br \/>(3) Vorrangig werden bei den Ma\u00dfnahmen diejenigen Personen im Sinne des \u00a7 53 Abgabenordnung (AO) betreut und beru\u0308cksichtigt, die infolge ihrer k\u00f6rperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedu\u0308rfen.<br \/>(4) Das Sozialwerk bietet au\u00dferdem Ma\u00dfnahmen der Kinder- und Jugendfu\u0308rsorge an. Die Kinder und Jugendlichen k\u00f6nnen sich in verschiedenen Kindereinrichtungen zu Sonderkonditionen erholen. Die Organisation und Durchfu\u0308hrung obliegt den einzelnen Kindereinrichtungen und nicht dem Sozialwerk. N\u00e4heres kann durch besondere Richtlinien festgelegt werden, welche die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft.<br \/>\u00a7 3<br \/>Grunds\u00e4tze<br \/>(1) Das Sozialwerk verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinnu\u0308tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201cSteuerbegu\u0308nstigende\u201c Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins du\u0308rfen nur fu\u0308r die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br \/>(2) Fu\u0308r Zwecke, die nicht den Aufgaben des Sozialwerkes entsprechen, du\u0308rfen Ausgaben nicht geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Vergu\u0308tungen begu\u0308nstigt werden oder sich bereichern.<br \/>(3) Auf die Leistungen des Sozialwerkes besteht kein Rechtsanspruch.<br \/>(4) Soweit fu\u0308r die Inanspruchnahme der Ma\u00dfnahmen des Sozialwerkes Entgelte zu entrichten sind, k\u00f6nnen nach besonderen Richtlinien der Mitgliederversammlung Vergu\u0308nstigungen einger\u00e4umt oder Unterstu\u0308tzungen gew\u00e4hrt werden.<br \/>(5) Das Sozialwerk verfolgt keine parteipolitischen oder religi\u00f6sen Ziele. Aufgaben einer beruflichen oder gewerkschaftlichen Interessenvertretung werden nicht wahrgenommen.<br \/>\u00a7 4<br \/>Mitgliedschaft<br \/>(1) Ordentliche Mitglieder des Sozialwerkes k\u00f6nnen werden:<br \/>(a) Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie Dienstkr\u00e4fte im Ausbildungsverh\u00e4ltnis im Gesch\u00e4ftsbereich der obersten Landesbeh\u00f6rden, der Landesoberbeh\u00f6rden und der unteren Landesbeh\u00f6rden des Landes Brandenburg,<br \/>(b) Personen, die nicht mehr im Berufsleben stehen, der unter a) genannten Gruppen (Ehemalige),<br \/>(c) Hinterbliebene (Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder) der unter a) und b) genannten Gruppen.<br \/>(2) Ordentliches Mitglied k\u00f6nnen mit Zustimmung des Vorstandes auch andere natu\u0308rliche Personen werden.<br \/>(3) Besch\u00e4ftigte, die sich in besonderem Ma\u00dfe Verdienste fu\u0308r den Verein erworben haben, k\u00f6nnen auf Vorschlag eines Vereinsorgans durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen verpflichtet.<br \/>(4) Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, in dem die Unterzeichnung der Beitrittserkl\u00e4rung erfolgt.<br \/>\u00a7 5<br \/>Ende der Mitgliedschaft<br \/>(1) Die Mitgliedschaft endet:<br \/>a) durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erkl\u00e4rt werden kann, wenn die Erkl\u00e4rung mindestens<br \/>drei Monate vorher dem Sozialwerk schriftlich zugegangen ist,<br \/>b) durch Tod,<br \/>c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Beitragsru\u0308ckstand zwei Jahresbeitr\u00e4ge erreicht. N\u00e4heres regelt eine Satzung u\u0308ber den Mitgliedsbeitrag.<br \/>d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins<br \/>sch\u00e4digt oder wenn es satzungsm\u00e4\u00dfigen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegenu\u0308ber schuldhaft nicht nachkommt. \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand.<br \/>(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspru\u0308che des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Zahlung ru\u0308ckst\u00e4ndiger Beitragsforderungen.<br \/>\u00a7 6<br \/>Rechte und Pflichten der Mitglieder<br \/>(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.<br \/>(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Antr\u00e4ge einzubringen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, unter Beru\u0308cksichtigung der Pflichten aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis.<br \/>(3) Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinseinrichtungen unter Beachtung der hierfu\u0308r verabschiedeten Benutzungsordnung und der Pflichten aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu nutzen.<br \/>(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspru\u0308che fu\u0308r tats\u00e4chlich entstandene Auslagen.<br \/>(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, findet keine Ru\u0308ckzahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen statt.<br \/>(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,<br \/>a) die Ziele des Vereins nach besten Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern,<br \/>b) das Vereinseigentum schonend und fu\u0308rsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.<br \/>\u00a7 7<br \/>Mittel des Vereins<br \/>(1) Das Sozialwerk bestreitet seine Ausgaben aus den Beitr\u00e4gen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen und Spenden sowie den Ertr\u00e4gen seiner Einrichtungen.<br \/>(2) Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen verpflichtet.<br \/>(3) Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg eingestellte Mittel werden fu\u0308r die Bauunterhaltung bzw. investive Ma\u00dfnahmen eingesetzt. Soweit bei der Bewilligung nicht anders bestimmt wird, du\u0308rfen geldliche Zuwendungen aus Landesmitteln an das Sozialwerk nur fu\u0308r satzungsm\u00e4\u00dfige Aufgaben, nicht fu\u0308r personelle und sachliche Verwaltungskosten verwendet werden.<br \/>(4) Die Mitglieder des Vorstandes fu\u0308hren ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich, unbeschadet ihres Anspruchs, tats\u00e4chlich entstandene, unabweisbare und angemessene Aufwendungen aus Vereinsmitteln ersetzt zu erhalten. N\u00e4heres regelt die Gesch\u00e4ftsordnung des Vorstandes.<br \/>\u00a7 8<br \/>\u00dcbernahme von bestehenden Einrichtungen<br \/>In den Ressorts des Landes Brandenburg bestehende Einrichtungen sollen durch den Verein u\u0308bernommen werden k\u00f6nnen, wenn sie gleichen oder \u00e4hnlichen Zielen dienen.<br \/>\u00a7 9<br \/>Organe des Vereins<br \/>Die Organe des Vereins sind:<br \/>a) die Mitgliederversammlung und<br \/>b) der Vorstand.<br \/>\u00a7 10<br \/>Der Vorstand<br \/>(1) (1) Der Vorstand besteht mindestens aus:<br \/>a) dem Vorsitzenden,<br \/>b) dem stellvertretenden Vorsitzenden<br \/>c) dem Schatzmeister.<br \/>(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist dauerhaft verhindert, kann vom Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung kooptiert werden. Auf dieser Mitgliederversammlung wird dann die Nachwahl fu\u0308r die entsprechende Vorstandsfunktion fu\u0308r die restliche Legislaturperiode durchgefu\u0308hrt.<br \/>(3) Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich von seinem Vorsitzenden und einem Stellvertreter gemeinsam vertreten.<br \/>(4) Der Vorstand fu\u0308hrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens und die Ausfu\u0308hrung der Vereinsbeschlu\u0308sse.<br \/>(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fu\u0308r die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist.<br \/>(6) Der Vorstand fasst seine Beschlu\u0308sse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlu\u0308sse k\u00f6nnen auch im Umlaufverfahren per E-<br \/>Mail herbeigefu\u0308hrt werden.<br \/>(7) Bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist vor Sitzungsbeginn ein Sitzungsleiter festzulegen. Der Vorstand fasst die Beschlu\u0308sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen z\u00e4hlen nicht.<br \/>(8) Der Vorstand kann eine Gesch\u00e4ftsordnung fu\u0308r die Arbeit des Vorstands aufstellen und fu\u0308r das Sozialwerk Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen erlassen.<br \/>(9) An den Vorstandssitzungen nimmt der Leiter der Gesch\u00e4ftsstelle mit Stimmrecht teil. Ausnahmen beschlie\u00dft der Vorstand. N\u00e4heres regelt die Gesch\u00e4ftsordnung des Vorstandes.<br \/>(10) Der Vorstand entscheidet u\u0308ber Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern des Sozialwerks.<br \/>(11) Der Vorstand entscheidet u\u0308ber die Leitung der Gesch\u00e4ftsstelle.<br \/>\u00a7 11<br \/>Die Mitgliederversammlung<br \/>(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal j\u00e4hrlich durch den Vorstand einzuberufen.<br \/>(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.<br \/>(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gru\u0308nde schriftlich verlangen. Im \u00dcbrigen gilt Absatz 2. Die Mitgliederversammlung ist mit ihren anwesenden Mitgliedern beschlussf\u00e4hig, sofern die Einberufung nicht dem Absatz 2 widerspricht.<br \/>(4) Fu\u0308r Beschlu\u0308sse zur \u00c4nderung der Satzung oder zur Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes gelten die \u00a7\u00a7 19 und 23.<br \/>\u00a7 12<br \/>Aufgaben der Mitgliederversammlung<br \/>(1) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt den Vorstand.<br \/>(2) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt zwei Personen fu\u0308r die Pru\u0308fung der Vereinsgesch\u00e4fte auf die Dauer von vier Jahren.<br \/>(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Gesch\u00e4ftsbericht des Vorstandes sowie den Pru\u0308fungsbericht der Kassenpru\u0308fer j\u00e4hrlich zur Mitgliederversammlung entgegen und erteilt die Entlastung.<br \/>(4) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft den vom Vorstand aufzustellenden Jahreshaushaltsplan.<br \/>(5) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand ernennen Ehrenmitglieder.<br \/>(6) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft u\u0308ber Satzungs\u00e4nderungen, u\u0308ber vom Vorstand unterbreitete Antr\u00e4ge sowie u\u0308ber die nach der Satzung u\u0308bertragenen Angelegenheiten.<br \/>(7) Die Mitgliederversammlung kann die Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes beschlie\u00dfen (\u00a7 23).<br \/>(8) Die Mitgliederversammlung beruft\/widerruft die Gesch\u00e4ftsfu\u0308hrung.<br \/>\u00a7 13<br \/>Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br \/>(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung fu\u0308hrt die\/der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter.<br \/>(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlu\u0308sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.<br \/>(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.<br \/>(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenpru\u0308fer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen, ansonsten durch offene Abstimmung.<br \/>(5) Fu\u0308r die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenpru\u0308fer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gu\u0308ltigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gew\u00e4hlt, wer die meisten gu\u0308ltigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.<br \/>(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen fu\u0308r die in Absatz 5 aufgefu\u0308hrten \u00c4mter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gu\u0308ltigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten<br \/>statt, die im ersten Wahlgang die meisten gu\u0308ltig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gew\u00e4hlt, wer die meisten gu\u0308ltig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.<br \/>\u00a7 14<br \/>Beurkundung von Beschlu\u0308ssen; Niederschriften<br \/>(1) Die Beschlu\u0308sse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftfu\u0308hrer zu unterzeichnen. Bei Beschlu\u0308ssen im Umlaufverfahren werden diese von der Gesch\u00e4ftsstelle abgezeichnet und das Ergebnis festgehalten.<br \/>(2) \u00dcber jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftfu\u0308hrer zu unterzeichnen ist.<br \/>\u00a7 15<br \/>Gesch\u00e4ftsfu\u0308hrung<br \/>(1) Die Leitung der Gesch\u00e4ftsstelle ist hauptamtlich mit der Wahrnehmung der laufenden Vereinsgesch\u00e4fte beauftragt.<br \/>(2) Die Leitung der Gesch\u00e4ftsstelle verwaltet die Finanzmittel und fu\u0308hrt Buch u\u0308ber die Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Herkunft der Mittel. Zahlungsanweisungen bedu\u0308rfen der Unterschrift jeweils von zwei Unterschriftsberechtigten.<br \/>\u00a7 16<br \/>Kassenpru\u0308fer<br \/>(1) Diese fu\u0308hren j\u00e4hrlich Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftspru\u0308fungen beim Vorstand durch. \u00dcber die Pru\u0308fungen erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.<br \/>(2) Die Kassenpru\u0308fer sind unabh\u00e4ngig und ausschlie\u00dflich der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie mu\u0308ssen Mitglieder des Sozialwerkes sein und du\u0308rfen weder dem Vorstand noch der Gesch\u00e4ftsfu\u0308hrung angeh\u00f6ren.<br \/>\u00a7 17<br \/>Datenschutz<br \/>(1) Zur Erfu\u0308llung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des<br \/>Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten u\u0308ber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, u\u0308bermittelt und bearbeitet.<br \/>(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft u\u0308ber die zu seiner Person gespeicherten Daten, eine Berichtigung, wenn diese unrichtig sind und L\u00f6schung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzul\u00e4ssig war.<br \/>\u00a7 18<br \/>Haftung des Vereins<br \/>(1) Ehrenamtlich T\u00e4tige haften fu\u0308r Sch\u00e4den gegenu\u0308ber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfu\u0308llung ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<br \/>(2) Der Verein haftet gegenu\u0308ber den Mitgliedern nicht fu\u0308r fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Ger\u00e4ten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, sofern solche Sch\u00e4den nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.<br \/>\u00a7 19<br \/>Satzungs\u00e4nderung<br \/>Eine \u00c4nderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br \/>Eine vorgesehene \u00c4nderung ist als Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine \u00c4nderung der Satzung enth\u00e4lt, bedarf der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.<br \/>\u00a7 20<br \/>Rechtsgesch\u00e4ftliche Vertretung<br \/>(1) Die\/der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten das Sozialwerk gemeinsam.<br \/>(2) Andere Personen sind zur Vertretung des Sozialwerkes nur dann befugt, wenn hierfu\u0308r eine besondere rechtsgesch\u00e4ftliche Vollmacht vorliegt.<br \/>\u00a7 21<br \/>Gesch\u00e4ftsjahr<br \/>Das Gesch\u00e4ftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.<br \/>\u00a7 22<br \/>Vereinsaufl\u00f6sung<br \/>(1) Die Mitgliederversammlung kann die Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes beschlie\u00dfen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.<br \/>(2) Bei Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes oder bei Wegfall steuerbegu\u0308nstigender Zwecke f\u00e4llt das vorhandene Verm\u00f6gen an das Finanzministerium des Landes Brandenburg, das es unmittelbar und ausschlie\u00dflich fu\u0308r gemeinnu\u0308tzige Zwecke zu verwenden hat. Den Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern sowie deren Angeh\u00f6rigen oder Beauftragen du\u0308rfen bei der Aufl\u00f6sung keine Verm\u00f6genswerte des Sozialwerkes u\u0308bertragen werden.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V. 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