{"id":2698,"date":"2025-07-07T13:47:52","date_gmt":"2025-07-07T11:47:52","guid":{"rendered":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/?page_id=2698"},"modified":"2025-07-10T21:49:38","modified_gmt":"2025-07-10T19:49:38","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2698\" class=\"elementor elementor-2698\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-6f6a16a e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"6f6a16a\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-f797aab elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"f797aab\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Satzung\ndes Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-acb1c73 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"acb1c73\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-9fd310a elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"9fd310a\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2018 erh\u00e4lt die Satzung des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V. folgenden Wortlaut:<\/p><p>\u00a7 1<br \/>Name und Sitz des Vereins<\/p><p>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eSozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.\u201c<br \/>(im folgenden Sozialwerk genannt). Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.<\/p><p>\u00a7 2<br \/>Zweck und Aufgaben<\/p><p>(1) Das Sozialwerk f\u00fchrt Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des Wohlfahrtswesens und der Kinder- und Jugendf\u00fcrsorge durch und ist zum Wohle der aktiven und ehemaligen Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter von Beh\u00f6rden und Einrichtungen des Landes Brandenburg und ihrer wirtschaftlich nicht selbst\u00e4ndigen Familienangeh\u00f6rigen t\u00e4tig.<\/p><p>(2) Die Ma\u00dfnahmen werden vornehmlich in eigenen Einrichtungen durchgef\u00fchrt. Des Weiteren bestehen Kooperationsbeziehungen zu anderen Sozialwerken, unter anderen zum Bundeswehr-Sozialwerk e.V. und zum Sozialwerk der Inneren Verwaltung des Bundes e.V.<\/p><p>(3) Vorrangig werden bei den Ma\u00dfnahmen diejenigen Personen im Sinne des \u00a7 53 Abgabenordnung (AO) betreut und ber\u00fccksichtigt, die infolge ihrer k\u00f6rperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bed\u00fcrfen.<\/p><p>(4) Das Sozialwerk bietet au\u00dferdem Ma\u00dfnahmen der Kinder- und Jugendf\u00fcrsorge an. Die Kinder und Jugendlichen k\u00f6nnen sich in verschiedenen Kindereinrichtungen zu Sonderkonditionen erholen. Die Organisation und Durchf\u00fchrung obliegt den einzelnen Kindereinrichtungen und nicht dem Sozialwerk. N\u00e4heres kann durch besondere Richtlinien festgelegt werden, welche die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft.<\/p><p>\u00a7 3<br \/>Grunds\u00e4tze<\/p><p>(1) Das Sozialwerk verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201cSteuerbeg\u00fcnstigende\u201c Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p><p>(2) F\u00fcr Zwecke, die nicht den Aufgaben des Sozialwerkes entsprechen, d\u00fcrfen Ausgaben nicht geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden oder sich bereichern.<\/p><p>(3) Auf die Leistungen des Sozialwerkes besteht kein Rechtsanspruch.<\/p><p>(4) Soweit f\u00fcr die Inanspruchnahme der Ma\u00dfnahmen des Sozialwerkes Entgelte zu entrichten sind, k\u00f6nnen nach besonderen Richtlinien der Mitgliederversammlung Verg\u00fcnstigungen einger\u00e4umt oder Unterst\u00fctzungen gew\u00e4hrt werden.<\/p><p>(5) Das Sozialwerk verfolgt keine parteipolitischen oder religi\u00f6sen Ziele. Aufgaben einer beruflichen oder gewerkschaftlichen Interessenvertretung werden nicht wahrgenommen.<\/p><p>\u00a7 4<br \/>Mitgliedschaft<\/p><p>(1) Ordentliche Mitglieder des Sozialwerkes k\u00f6nnen werden:<\/p><p>a) Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie Dienstkr\u00e4fte im Ausbildungsverh\u00e4ltnis im<br \/>Gesch\u00e4ftsbereich der obersten Landesbeh\u00f6rden, der Landesoberbeh\u00f6rden und der unteren Landesbeh\u00f6rden des Landes Brandenburg,<br \/>b) Personen, die nicht mehr im Berufsleben stehen, der unter a) genannten Gruppen (Ehemalige),<br \/>c) Hinterbliebene (Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder) der unter a) und b) genannten Gruppen.<\/p><p>(2) Ordentliches Mitglied k\u00f6nnen mit Zustimmung des Vorstandes auch andere nat\u00fcrliche Personen werden.<\/p><p>(3) Besch\u00e4ftigte, die sich in besonderem Ma\u00dfe Verdienste f\u00fcr den Verein erworben haben, k\u00f6nnen auf Vorschlag eines Vereinsorgans durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen verpflichtet.<\/p><p>(4) Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, in dem die Unterzeichnung der Beitrittserkl\u00e4rung erfolgt oder am 01. des vom Unterzeichner gew\u00fcnschten Monats.<\/p><p>\u00a7 5<br \/>Ende der Mitgliedschaft<\/p><p>(1) Die Mitgliedschaft endet:<\/p><p>a) durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erkl\u00e4rt werden kann, wenn die Erkl\u00e4rung mindestens drei Monate vorher dem Sozialwerk schriftlich zugegangen ist,<br \/>b) durch Tod,<br \/>c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Beitragsr\u00fcckstand zwei Jahresbeitr\u00e4ge erreicht. \u00dcber die Streichung entscheidet der Vorstand.<br \/>d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins sch\u00e4digt oder wenn es satzungsm\u00e4\u00dfigen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegen\u00fcber schuldhaft nicht nachkommt. \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand.<\/p><p>(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Beitragsforderungen.<\/p><p>\u00a7 6<br \/>Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/p><p>(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.<\/p><p>(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Antr\u00e4ge einzubringen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, unter Ber\u00fccksichtigung der Pflichten aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis.<\/p><p>(3) Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinseinrichtungen unter Beachtung der hierf\u00fcr verabschiedeten Benutzungsordnung und der Pflichten aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu nutzen.<\/p><p>(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspr\u00fcche f\u00fcr tats\u00e4chlich entstandene Auslagen.<\/p><p>(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, findet keine R\u00fcckzahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen statt.<\/p><p>(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,<\/p><p>a) die Ziele des Vereins nach besten Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern,<br \/>b) das Vereinseigentum schonend und f\u00fcrsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.<\/p><p>\u00a7 7<br \/>Mittel des Vereins<\/p><p>(1) Das Sozialwerk bestreitet seine Ausgaben aus den Beitr\u00e4gen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen und Spenden sowie den Ertr\u00e4gen seiner Einrichtungen.<\/p><p>(2) Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen verpflichtet.<\/p><p>(3) Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg eingestellte Mittel werden f\u00fcr die Bauunterhaltung bzw. investive Ma\u00dfnahmen eingesetzt. Soweit bei der Bewilligung nicht anders bestimmt wird, d\u00fcrfen geldliche Zuwendungen aus Landesmitteln an das Sozialwerk nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Aufgaben, nicht f\u00fcr personelle und sachliche Verwaltungskosten verwendet werden.<\/p><p>(4) Die Mitglieder des Vorstandes f\u00fchren ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich, unbeschadet ihres Anspruchs, tats\u00e4chlich entstandene, unabweisbare und angemessene Aufwendungen aus Vereinsmitteln ersetzt zu erhalten.<\/p><p>\u00a7 8<br \/>\u00dcbernahme von bestehenden Einrichtungen<\/p><p>In den Ressorts des Landes Brandenburg bestehende Einrichtungen sollen durch den Verein \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen, wenn sie gleichen oder \u00e4hnlichen Zielen dienen.<\/p><p>\u00a7 9<br \/>Organe des Vereins<\/p><p>Die Organe des Vereins sind:<\/p><p>a) die Mitgliederversammlung,<br \/>b) der Vorstand und<br \/>c) der erweiterte Vorstand.<\/p><p>\u00a7 10<br \/>Der Vorstand<\/p><p>(1) Der Vorstand besteht aus:<\/p><p>a) dem Vorsitzenden,<br \/>b) dem stellvertretenden Vorsitzenden<br \/>c) dem Schatzmeister und<br \/>d) dem Schriftf\u00fchrer<\/p><p>(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:<\/p><p>a) dem Vorstand,<br \/>b) den Vorsitzenden der Vereinsaussch\u00fcsse<\/p><p>(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist dauerhaft verhindert, kann vom erweiterten Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung kooptiert werden. Auf dieser Mitgliederversammlung wird dann die Nachwahl f\u00fcr die entsprechende Vorstandsfunktion f\u00fcr die restliche Legislaturperiode durchgef\u00fchrt.<\/p><p>(4) Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich von seinem Vorsitzenden und einem Stellvertreter gemeinsam vertreten.<\/p><p>(5) Der Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens und die Ausf\u00fchrung der Vereinsbeschl\u00fcsse.<\/p><p>(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist.<\/p><p>(7) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen auch im Umlaufverfahren per E-Mail herbeigef\u00fchrt<br \/>werden.<\/p><p>(8) Bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist vor Sitzungsbeginn ein Sitzungsleiter festzulegen. Der Vorstand fasst die Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen z\u00e4hlen nicht.<\/p><p>(9) Der Vorstand kann eine Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Arbeit des Vorstands aufstellen und f\u00fcr das Sozialwerk Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen erlassen.<\/p><p>(10) An den Vorstandssitzungen nimmt der Leiter der Gesch\u00e4ftsstelle beratend teil. Ausnahmen beschlie\u00dft der Vorstand.<\/p><p>(11) Der erweiterte Vorstand entscheidet \u00fcber Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern des Sozialwerks.<\/p><p>(12) Der erweiterte Vorstand entscheidet \u00fcber die Leitung der Gesch\u00e4ftsstelle.<\/p><p>\u00a7 11<br \/>Die Vereinsaussch\u00fcsse<\/p><p>(1) Vereinsaussch\u00fcsse werden zur Unterst\u00fctzung des erweiterten Vorstandes bei folgenden Aufgaben gebildet:<\/p><p>a) Bauunterhaltung und Pflege der Objekte<br \/>b) Haushalt und Finanzen<br \/>c) F\u00f6rderma\u00dfnahmen und Sponsoring<br \/>d) Mitgliedergewinnung und -betreuung<br \/>e) \u00d6ffentlichkeitsarbeit<br \/>f) Aktives Vereinsleben<\/p><p>Bei Bedarf k\u00f6nnen auf Beschluss des erweiterten Vorstandes weitere Aussch\u00fcsse gebildet werden.<\/p><p>(2) Die Aussch\u00fcsse werden von einem Vorsitzenden geleitet. Dieser wird vom Vorstand berufen. Der Ausschussvorsitzende gewinnt die, f\u00fcr die jeweilige Aufgabe, notwendige Anzahl von Seite 3 von 4 Mitgliedern aus der Mitgliedschaft.<\/p><p>(3) Die Aussch\u00fcsse beraten den erweiterten Vorstand und erarbeiten Beschlussvorschl\u00e4ge.<\/p><p>\u00a7 12<br \/>Die Mitgliederversammlung<\/p><p>(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal j\u00e4hrlich durch den Vorstand einzuberufen.<\/p><p>(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.<\/p><p>(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gr\u00fcnde schriftlich verlangen. Im \u00dcbrigen gilt Absatz 2. Die Mitgliederversammlung ist mit ihren anwesenden Mitgliedern beschlussf\u00e4hig, sofern die Einberufung nicht dem Absatz 2 widerspricht.<\/p><p>(4) F\u00fcr Beschl\u00fcsse zur \u00c4nderung der Satzung oder zur Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes gelten die \u00a7\u00a7 20 und 23.<\/p><p>\u00a7 13<br \/>Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/p><p>(1) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt den Vorstand.<\/p><p>(2) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt zwei Personen f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Vereinsgesch\u00e4fte auf die Dauer von vier Jahren.<\/p><p>(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Gesch\u00e4ftsbericht des Vorstandes sowie den Pr\u00fcfungsbericht der Kassenpr\u00fcfer j\u00e4hrlich zur Mitgliederversammlung entgegen und erteilt die Entlastung.<\/p><p>(4) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft den vom Vorstand aufzustellenden Jahreshaushaltsplan.<\/p><p>(5) Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag eines Vereinsorgans Ehrenmitglieder.<\/p><p>(6) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen, \u00fcber vom Vorstand unterbreitete Antr\u00e4ge sowie \u00fcber die nach der Satzung \u00fcbertragenen Angelegenheiten.<\/p><p>(7) Die Mitgliederversammlung kann die Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes beschlie\u00dfen (\u00a7 23).<\/p><p>(8) Die Mitgliederversammlung beruft\/widerruft die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p><p>\u00a7 14<br \/>Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<\/p><p>(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f\u00fchrt die\/der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter.<\/p><p>(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.<\/p><p>(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.<\/p><p>(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenpr\u00fcfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen, ansonsten durch offene Abstimmung.<\/p><p>(5) F\u00fcr die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenpr\u00fcfer ist die einfache Mehrheit der abgegebe\u00acnen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gew\u00e4hlt, wer die meisten g\u00fcltigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.<\/p><p>(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen f\u00fcr die in Absatz 5 aufgef\u00fchrten \u00c4mter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten g\u00fcltig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gew\u00e4hlt, wer die meisten g\u00fcltig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.<\/p><p>\u00a7 15<br \/>Beurkundung von Beschl\u00fcssen; Niederschriften<\/p><p>(1) Die Beschl\u00fcsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen. Bei Beschl\u00fcssen im Umlaufverfahren werden diese von der Gesch\u00e4ftsstelle abgezeichnet und das Ergebnis festgehalten.<\/p><p>(2) \u00dcber jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<\/p><p>\u00a7 16<br \/>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/p><p>(1) Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist hauptamtlich mit der Wahrnehmung der laufenden Vereinsgesch\u00e4fte beauftragt.<\/p><p>(2) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er verwaltet die Finanzmittel und f\u00fchrt Buch \u00fcber die Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Herkunft der Mittel. Zahlungsanweisungen bed\u00fcrfen der Unterschrift jeweils von zwei Unterschriftsberechtigten.<\/p><p>\u00a7 17<br \/>Kassenpr\u00fcfer<\/p><p>(1) Diese f\u00fchren j\u00e4hrlich Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftspr\u00fcfungen beim Vorstand durch. \u00dcber die Pr\u00fcfungen erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.<\/p><p>(2) Die Kassenpr\u00fcfer sind unabh\u00e4ngig und ausschlie\u00dflich der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie m\u00fcssen Mitglieder des Sozialwerkes sein und d\u00fcrfen weder dem Vorstand noch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung angeh\u00f6ren.<\/p><p>\u00a7 18<br \/>Datenschutz<\/p><p>(1) Zur Erf\u00fcllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des<br \/>Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, \u00fcbermittelt und bearbeitet.<\/p><p>(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten, eine Berichtigung, wenn diese unrichtig sind und L\u00f6schung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzul\u00e4ssig war.<\/p><p>\u00a7 19<br \/>Haftung des Vereins<\/p><p>(1) Ehrenamtlich T\u00e4tige haften f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erf\u00fcllung ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p><p>(2) Der Verein haftet gegen\u00fcber den Mitgliedern nicht f\u00fcr fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Ger\u00e4ten des Vereins oder bei Vereins-veranstaltungen erleiden, sofern solche Sch\u00e4den nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.<\/p><p>\u00a7 20<br \/>Satzungs\u00e4nderung<\/p><p>Eine \u00c4nderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br \/>Eine vorgesehene \u00c4nderung ist als Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine \u00c4nderung der Satzung enth\u00e4lt, bedarf der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.<\/p><p>\u00a7 21<br \/>Rechtsgesch\u00e4ftliche Vertretung<\/p><p>(1) Die\/der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten das Sozialwerk gemeinsam.<\/p><p>(2) Andere Personen sind zur Vertretung des Sozialwerkes nur dann befugt, wenn hierf\u00fcr eine besondere rechtsgesch\u00e4ftliche Vollmacht vorliegt.<\/p><p>\u00a7 22<br \/>Gesch\u00e4ftsjahr<\/p><p>Das Gesch\u00e4ftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.<\/p><p>\u00a7 23<br \/>Vereinsaufl\u00f6sung<\/p><p>(1) Die Mitgliederversammlung kann die Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes beschlie\u00dfen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.<\/p><p>(2) Bei Aufl\u00f6sung des Sozialwerkes oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigender Zwecke f\u00e4llt das vorhandene Verm\u00f6gen an das Finanzministerium des Landes Brandenburg, das es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat. Den Mitgliedern d\u00fcrfen bei der Aufl\u00f6sung keine Verm\u00f6genswerte des Sozialwerkes \u00fcbertragen werden.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2018 erh\u00e4lt die Satzung des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V. folgenden Wortlaut: \u00a7 1Name und Sitz des Vereins Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eSozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.\u201c(im folgenden Sozialwerk genannt). Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das dortige Vereinsregister [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"ocean_post_layout":"","ocean_both_sidebars_style":"","ocean_both_sidebars_content_width":0,"ocean_both_sidebars_sidebars_width":0,"ocean_sidebar":"","ocean_second_sidebar":"","ocean_disable_margins":"enable","ocean_add_body_class":"","ocean_shortcode_before_top_bar":"","ocean_shortcode_after_top_bar":"","ocean_shortcode_before_header":"","ocean_shortcode_after_header":"","ocean_has_shortcode":"","ocean_shortcode_after_title":"","ocean_shortcode_before_footer_widgets":"","ocean_shortcode_after_footer_widgets":"","ocean_shortcode_before_footer_bottom":"","ocean_shortcode_after_footer_bottom":"","ocean_display_top_bar":"default","ocean_display_header":"default","ocean_header_style":"","ocean_center_header_left_menu":"","ocean_custom_header_template":"","ocean_custom_logo":0,"ocean_custom_retina_logo":0,"ocean_custom_logo_max_width":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_width":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_width":0,"ocean_custom_logo_max_height":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_height":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_height":0,"ocean_header_custom_menu":"","ocean_menu_typo_font_family":"","ocean_menu_typo_font_subset":"","ocean_menu_typo_font_size":0,"ocean_menu_typo_font_size_tablet":0,"ocean_menu_typo_font_size_mobile":0,"ocean_menu_typo_font_size_unit":"px","ocean_menu_typo_font_weight":"","ocean_menu_typo_font_weight_tablet":"","ocean_menu_typo_font_weight_mobile":"","ocean_menu_typo_transform":"","ocean_menu_typo_transform_tablet":"","ocean_menu_typo_transform_mobile":"","ocean_menu_typo_line_height":0,"ocean_menu_typo_line_height_tablet":0,"ocean_menu_typo_line_height_mobile":0,"ocean_menu_typo_line_height_unit":"","ocean_menu_typo_spacing":0,"ocean_menu_typo_spacing_tablet":0,"ocean_menu_typo_spacing_mobile":0,"ocean_menu_typo_spacing_unit":"","ocean_menu_link_color":"","ocean_menu_link_color_hover":"","ocean_menu_link_color_active":"","ocean_menu_link_background":"","ocean_menu_link_hover_background":"","ocean_menu_link_active_background":"","ocean_menu_social_links_bg":"","ocean_menu_social_hover_links_bg":"","ocean_menu_social_links_color":"","ocean_menu_social_hover_links_color":"","ocean_disable_title":"default","ocean_disable_heading":"default","ocean_post_title":"","ocean_post_subheading":"","ocean_post_title_style":"","ocean_post_title_background_color":"","ocean_post_title_background":0,"ocean_post_title_bg_image_position":"","ocean_post_title_bg_image_attachment":"","ocean_post_title_bg_image_repeat":"","ocean_post_title_bg_image_size":"","ocean_post_title_height":0,"ocean_post_title_bg_overlay":0.5,"ocean_post_title_bg_overlay_color":"","ocean_disable_breadcrumbs":"default","ocean_breadcrumbs_color":"","ocean_breadcrumbs_separator_color":"","ocean_breadcrumbs_links_color":"","ocean_breadcrumbs_links_hover_color":"","ocean_display_footer_widgets":"default","ocean_display_footer_bottom":"default","ocean_custom_footer_template":"","omw_enable_modal_window":"enable","footnotes":""},"class_list":["post-2698","page","type-page","status-publish","hentry","entry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2698","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2698"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2698\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3055,"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2698\/revisions\/3055"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/sozialwerk-brandenburg.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2698"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}