Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.

Satzung

des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.

Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2018 erhält die Satzung des Sozialwerkes der brandenburgischen Landesbediensteten e.V. folgenden Wortlaut:

§ 1
Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e.V.“
(im folgenden Sozialwerk genannt). Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben


(1)    Das Sozialwerk führt Maßnahmen zur Förderung des Wohlfahrtswesens und der Kinder- und Jugendfürsorge durch und ist zum Wohle der aktiven und ehemaligen Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter von Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg und ihrer wirtschaftlich nicht selbständigen Familienangehörigen tätig.

(2)    Die Maßnahmen werden vornehmlich in eigenen Einrichtungen durchgeführt. Des Weiteren bestehen Kooperationsbeziehungen zu anderen Sozialwerken, unter anderen zum Bundeswehr-Sozialwerk e.V. und zum Sozialwerk der Inneren Verwaltung des Bundes e.V.

(3)     Vorrangig werden bei den Maßnahmen diejenigen Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) betreut und berücksichtigt, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen.

(4)     Das Sozialwerk bietet außerdem Maßnahmen der Kinder- und Jugendfürsorge an. Die Kinder und Jugendlichen können sich in verschiedenen Kindereinrichtungen zu Sonderkonditionen erholen. Die Organisation und Durchführung obliegt den einzelnen Kindereinrichtungen und nicht dem Sozialwerk. Näheres kann durch besondere Richtlinien festgelegt werden, welche die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 3
Grundsätze


(1)    Das Sozialwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigende“ Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)    Für Zwecke, die nicht den Aufgaben des Sozialwerkes entsprechen, dürfen Ausgaben nicht geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden oder sich bereichern.

(3)    Auf die Leistungen des Sozialwerkes besteht kein Rechtsanspruch.

(4)    Soweit für die Inanspruchnahme der Maßnahmen des Sozialwerkes Entgelte zu entrichten sind, können nach besonderen Richtlinien der Mitgliederversammlung Vergünstigungen eingeräumt oder Unterstützungen gewährt werden.

(5)    Das Sozialwerk verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Ziele. Aufgaben einer beruflichen oder gewerkschaftlichen Interessenvertretung werden nicht wahrgenommen.

§ 4
Mitgliedschaft

    
(1)    Ordentliche Mitglieder des Sozialwerkes können werden:

        a) Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie Dienstkräfte im Ausbildungsverhältnis im
Geschäftsbereich der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden und der unteren Landesbehörden des Landes Brandenburg,
        b) Personen, die nicht mehr im Berufsleben stehen, der unter a) genannten Gruppen (Ehemalige),
        c) Hinterbliebene (Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder) der unter a) und b) genannten Gruppen.

(2)    Ordentliches Mitglied können mit Zustimmung des Vorstandes auch andere natürliche Personen werden.

(3)    Beschäftigte, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag eines Vereinsorgans durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen  Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

(4)    Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, in dem die Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfolgt oder am  01. des vom Unterzeichner gewünschten Monats.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft


(1)    Die Mitgliedschaft endet:

        a) durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann, wenn die Erklärung mindestens drei Monate vorher dem Sozialwerk schriftlich zugegangen ist,
        b) durch Tod,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Beitragsrückstand zwei Jahresbeiträge erreicht. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
        d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es satzungsmäßigen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegenüber schuldhaft nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(2)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Zahlung rückständiger Beitragsforderungen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)    Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis.

(3)    Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinseinrichtungen unter Beachtung der hierfür verabschiedeten Benutzungsordnung und der Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu nutzen.

(4)    Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(5)    Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, findet keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen statt.

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet,

        a)  die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
        b)  das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7
Mittel des Vereins


(1)    Das Sozialwerk bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen und Spenden sowie den Erträgen seiner Einrichtungen.

(2)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

(3)    Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg eingestellte Mittel werden für die Bauunterhaltung bzw. investive Maßnahmen eingesetzt. Soweit bei der Bewilligung nicht anders bestimmt wird, dürfen geldliche Zuwendungen aus Landesmitteln an das Sozialwerk nur für satzungsmäßige Aufgaben, nicht für personelle und sachliche Verwaltungskosten verwendet werden.
 
(4)    Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich, unbeschadet ihres Anspruchs, tatsächlich entstandene, unabweisbare und angemessene Aufwendungen aus Vereinsmitteln ersetzt zu erhalten.

§ 8
Übernahme von bestehenden Einrichtungen


In den Ressorts des Landes Brandenburg bestehende Einrichtungen sollen durch den Verein übernommen werden können, wenn sie gleichen oder ähnlichen Zielen dienen.

§ 9
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

        a) die Mitgliederversammlung,
        b) der Vorstand und
        c) der erweiterte Vorstand.

§ 10
Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:

        a) dem Vorsitzenden,
        b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
        c) dem Schatzmeister und
        d) dem Schriftführer

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

        a) dem Vorstand,
        b) den Vorsitzenden der Vereinsausschüsse


(3)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist dauerhaft verhindert, kann vom erweiterten Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert werden. Auf dieser Mitgliederversammlung wird dann die Nachwahl für die entsprechende Vorstandsfunktion für die restliche Legislaturperiode durchgeführt.

(4)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem Vorsitzenden und einem Stellvertreter gemeinsam vertreten.

(5)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(6)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(7)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail herbeigeführt
werden.

(8)    Bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist vor Sitzungsbeginn ein Sitzungsleiter festzulegen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen zählen nicht.

(9)    Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Vorstands aufstellen und für das Sozialwerk Allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen.

(10) An den Vorstandssitzungen nimmt der Leiter der Geschäftsstelle beratend teil. Ausnahmen beschließt der Vorstand.

(11) Der erweiterte Vorstand entscheidet über Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern des Sozialwerks.

(12) Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Leitung der Geschäftsstelle.

§ 11
Die Vereinsausschüsse


(1) Vereinsausschüsse werden zur Unterstützung des erweiterten Vorstandes bei folgenden Aufgaben gebildet:

        a) Bauunterhaltung und Pflege der Objekte
        b) Haushalt und Finanzen
        c) Fördermaßnahmen und Sponsoring
        d) Mitgliedergewinnung und -betreuung
        e) Öffentlichkeitsarbeit
        f) Aktives Vereinsleben

Bei Bedarf können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes weitere Ausschüsse gebildet werden.

(2)    Die Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden geleitet. Dieser wird vom Vorstand berufen. Der Ausschussvorsitzende gewinnt die, für die jeweilige Aufgabe, notwendige Anzahl von Seite 3 von 4 Mitgliedern aus der Mitgliedschaft.

(3)    Die Ausschüsse beraten den erweiterten Vorstand und erarbeiten Beschlussvorschläge.

§ 12
Die Mitgliederversammlung


(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2)    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.

(3)    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Im Übrigen gilt Absatz 2. Die Mitgliederversammlung ist mit ihren anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, sofern die Einberufung nicht dem Absatz 2 widerspricht.

(4)    Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Sozialwerkes gelten die §§ 20 und 23.

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen für die Prüfung der Vereinsgeschäfte auf die Dauer von vier Jahren.

(3)    Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht der Kassenprüfer jährlich zur Mitgliederversammlung entgegen und erteilt die Entlastung.

(4)    Die Mitgliederversammlung beschließt den vom Vorstand aufzustellenden Jahreshaushaltsplan.

(5)    Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag eines Vereinsorgans Ehrenmitglieder.

(6)    Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, über vom Vorstand unterbreitete Anträge sowie über die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(7)    Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Sozialwerkes beschließen (§ 23).

(8)    Die Mitgliederversammlung beruft/widerruft die Geschäftsführung.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter.

(2)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.

(3)    Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

(4)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen, ansonsten durch offene Abstimmung.

(5)    Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebe¬nen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(6)    Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 15
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften


(1)    Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren werden diese von der Geschäftsstelle abgezeichnet und das Ergebnis festgehalten.

(2)    Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Geschäftsführung


(1)    Die Geschäftsführung ist hauptamtlich mit der Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte beauftragt.

(2)    Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er verwaltet die Finanzmittel und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Herkunft der Mittel. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift jeweils von zwei Unterschriftsberechtigten.

§ 17
Kassenprüfer


(1)    Diese führen jährlich Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsprüfungen beim Vorstand durch. Über die Prüfungen erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

(2)    Die Kassenprüfer sind unabhängig und ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie müssen Mitglieder des Sozialwerkes sein und dürfen weder dem Vorstand noch der Geschäftsführung angehören.

§ 18
Datenschutz


(1)    Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und bearbeitet.

(2)    Jeder Betroffene  hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, eine Berichtigung, wenn diese unrichtig sind und Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§ 19
Haftung des Vereins


(1)    Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereins-veranstaltungen erleiden, sofern solche Schäden nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.

§ 20
Satzungsänderung


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Eine vorgesehene Änderung ist als Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 21
Rechtsgeschäftliche Vertretung


(1)    Die/der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten das Sozialwerk gemeinsam.

(2)    Andere Personen sind zur Vertretung des Sozialwerkes nur dann befugt, wenn hierfür eine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht vorliegt.

§ 22
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 23
Vereinsauflösung


(1)    Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Sozialwerkes beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.

(2)    Bei Auflösung des Sozialwerkes oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an das Finanzministerium des Landes Brandenburg, das es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Mitgliedern dürfen bei der Auflösung keine Vermögenswerte des Sozialwerkes übertragen werden.





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